Das Wohnungsübergabeprotokoll verstehen
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Mit «Übergabeprotokoll» ist meistens das Dokument gemeint, das bei der Wohnungsabgabe entsteht. Es hält fest, was beiden Seiten am Zustand der Wohnung aufgefallen ist — und es ist später oft die einzige Aufzeichnung darüber, wie die Wohnung bei der Rückgabe tatsächlich aussah.
Verlassen kannst du dich auf den Titel allerdings nicht: dasselbe Wort wird auch für das Protokoll beim Einzug verwendet, und das gebräuchliche Formular «Wohnungsabnahmeprotokoll – Mängelliste» ist ausdrücklich für den Ein- und den Auszug gedacht. Welches Protokoll du vor dir hast, sagt dir der ausgefüllte Inhalt — der Termin, die festgehaltenen Angaben — und nicht die Überschrift.
Genau deshalb ranken sich um die Unterschrift hartnäckige Halbwahrheiten. Dieser Beitrag geht der Reihe nach durch, was das Protokoll ist, was es belegt und was es nicht belegt.
Wozu das Protokoll da ist
Das Protokoll ist eine Zustandsaufnahme. Es hält fest, was am Tag der Rückgabe beobachtet wurde — nicht, wer wofür aufkommen muss. Diese zweite Frage wird oft im selben Termin besprochen, sie ist aber eine andere.
Seine Bedeutung bekommt es aus dem, was danach kommt: Die Vermieterschaft muss bei der Rückgabe den Zustand prüfen und Mängel, für die du einzustehen hast, dir sofort melden (Art. 267a Abs. 1 OR). Das Protokoll ist in der Praxis das Mittel, mit dem diese Prüfung und diese Meldung dokumentiert werden.
Was typischerweise darin steht
Übliche Bestandteile sind Datum und Beteiligte, ein Rundgang Raum für Raum mit den festgestellten Beobachtungen, die Zahl der zurückgegebenen Schlüssel und die Zählerstände. Manche Formulare führen zusätzlich Beträge oder eine Zuordnung «zulasten Mieterschaft» auf.
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular. Verwaltungen verwenden eigene Vorlagen, und was darauf vorgedruckt ist, unterscheidet sich erheblich. Lies deshalb, was auf dem Blatt vor dir steht, statt auf einen bekannten Aufbau zu vertrauen.
Beobachtung und Kostenfolge sind zweierlei
«Kratzer im Parkett, Wohnzimmer» ist eine Beobachtung. «Parkett abschleifen, CHF 900, zulasten Mieterschaft» ist eine Forderung. Ein Formular kann beides in derselben Zeile führen — für deine Zustimmung ist der Unterschied aber wesentlich.
Was eine Unterschrift bewirkt
Eine Pflicht zu unterschreiben gibt es nicht. Der Mieterinnen- und Mieterverband rät ausdrücklich dazu, die Unterschrift zu verweigern, wenn mit dem Protokoll finanzielle Verpflichtungen verbunden sind.
Was eine Unterschrift bedeutet, hängt davon ab, was im Dokument steht. Unterschreibst du eine reine Zustandsaufnahme, bestätigst du im Kern, dass du beim Termin dabei warst und dass diese Beobachtungen aufgenommen wurden. Enthält das Protokoll darüber hinaus Positionen mit Beträgen oder eine ausdrückliche Kostenübernahme, kann die Unterschrift weiter reichen und als Anerkennung dieser Positionen verstanden werden.
Daraus folgt nicht, dass eine Unterschrift dich automatisch für alles zahlungspflichtig macht. Es folgt aber, dass du wissen solltest, was auf dem Blatt steht, bevor du unterschreibst.
Wenn du mit einer Position nicht einverstanden bist
Halte den Vorbehalt im Protokoll selbst fest, bevor du unterschreibst — nicht mündlich und nicht nachträglich. Der Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt, bei den fraglichen Positionen ausdrücklich zu vermerken, dass die Unterschrift nicht als Schuldanerkennung gilt.
Möglich ist auch, den Zustand zwar zu bestätigen, die Kostenfolge aber offenzulassen. Wichtig ist, dass deine Einwendung im Dokument steht und dass du eine Kopie mitnimmst — ein Protokoll, das du nie wieder zu Gesicht bekommst, hilft dir später nicht.
Wenn kein Protokoll erstellt wurde
Zuerst das, was oft falsch behauptet wird: Es stimmt nicht, dass ohne Protokoll keine Forderung mehr möglich ist. Das Gesetz knüpft die Folge nicht an ein Formular, sondern an die Meldung.
Versäumt es die Vermieterschaft, dir Mängel sofort zu melden, verliert sie ihre Ansprüche — soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 2 OR). Solche verdeckten Mängel muss sie dir melden, sobald sie sie entdeckt (Art. 267a Abs. 3 OR).
Ob eine Meldung im konkreten Fall rechtzeitig und ausreichend war, hängt von den Umständen ab und wird hier nicht beurteilt. Fehlt ein Protokoll, wird eigene Dokumentation entsprechend wichtiger — Fotos vom Abgabetag, das Einzugsprotokoll, der Schriftverkehr.
Vom Protokoll zur Schlussrechnung
Wochen nach der Abgabe kommt oft eine Schlussrechnung, und ihre Positionen beziehen sich auf das, was im Protokoll steht. Dann wird das Dokument zum Massstab: Steht die berechnete Position überhaupt im Protokoll? Wurde sie dort als Beobachtung oder bereits als Kostenfolge geführt? Und deckt sich der Zustand mit dem, was beim Einzug festgehalten wurde?
Das sind Fragen, die sich mit Unterlagen beantworten lassen. Genau dafür ist ein aufbewahrtes Protokoll gedacht.
Quellen
- Art. 267a OR — Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter · Fedlex, Bundeskanzlei (Obligationenrecht, SR 220)Prüfpflicht bei der Rückgabe, sofortige Meldung, Anspruchsverlust und die Ausnahme für nicht erkennbare Mängel.
- Art. 267 OR — Rückgabe der Sache · Fedlex, Bundeskanzlei (Obligationenrecht, SR 220)Massstab für den Zustand, in dem zurückgegeben wird.
- Wissenswertes rund um Wohnungsabgabe und Protokoll · Mieterinnen- und MieterverbandKeine Unterschriftspflicht; Empfehlung, Vorbehalte im Protokoll festzuhalten.
- Wohnungsabgabe und Protokoll · Mieterinnen- und MieterverbandDarstellung des Protokolls und seiner Rolle bei der Abgabe.
Weiterführend
Schlussrechnung mit dem Protokoll prüfen
Lade die Schlussrechnung zusammen mit dem Abgabeprotokoll hoch — und, falls vorhanden, dem Einzugsprotokoll. MietKorrekt gleicht die berechneten Positionen mit den festgehaltenen Beobachtungen ab und zeigt, wo etwas offen bleibt oder sich widerspricht.
Zum Start brauchst du nur deine Schlussrechnung. PDF, JPG, PNG bis 10 MB.
CHF 49.– einmalig, keine Registrierung.