Wohnungsabgabe: worauf es beim Auszug ankommt
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Die Wohnungsabgabe ist der Termin, an dem du die Wohnung zurückgibst und die Vermieterschaft ihren Zustand anschaut. Was dort festgehalten wird, taucht später oft in einer Schlussrechnung wieder auf — deshalb lohnt es sich, vorbereitet hinzugehen.
Dieser Beitrag trennt zwei Dinge, die gerne vermischt werden: was das Gesetz von dir verlangt, und was sich in der Praxis bewährt hat. Beides ist nützlich, aber nur das Erste kann dir jemand vorhalten.
In welchem Zustand die Wohnung zurückgeht
Das Gesetz formuliert die Messlatte in einem einzigen Satz: Die Mieterschaft muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Gemeint ist damit nicht der Zustand am Einzugstag. Was durch normales Wohnen über die Jahre entstanden ist, gehört zum vertragsgemässen Gebrauch.
Der Zeitpunkt ergibt sich aus dem Vertrag. Üblicherweise ist die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer zurückzugeben; manche Verträge räumen dafür noch den folgenden Vormittag ein. Ein Blick in den eigenen Vertrag beantwortet das zuverlässiger als jede allgemeine Regel.
Was «vertragsgemäss» in der Praxis bedeutet
Ob eine bestimmte Gebrauchsspur noch vertragsgemäss ist, hängt vom Einzelfall ab — vom Alter der Einrichtung, von der Nutzungsdauer und von den Umständen. Der Beitrag zur normalen Abnutzung geht dieser Unterscheidung nach.
Reinigung und kleiner Unterhalt
Die Wohnung wird gereinigt zurückgegeben. Der Mieterinnen- und Mieterverband beschreibt den Massstab als gründliche Reinigung — nicht als Renovation und nicht als Wiederherstellung des Neuzustands.
Daneben kennt das Gesetz den kleinen Unterhalt: Mängel, die sich durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen beheben lassen, gehen nach Ortsgebrauch auf deine Kosten (Art. 259 OR). Das ist eine bewusst enge Kategorie und keine allgemeine Instandsetzungspflicht.
Praktische Empfehlung, kein Gesetz: Arbeiten, die gefährlich sind — etwa in grosser Höhe —, musst du nicht selbst ausführen. Ob du selbst putzt oder eine Firma beauftragst, ist deine Entscheidung; eine Pflicht zur professionellen Reinigung ergibt sich daraus nicht.
Schlüssel
Alle Schlüssel gehen zurück, auch selbst nachgemachte. Es lohnt sich, vorher zu zählen und die Zahl im Protokoll festzuhalten — sie ist später schwer zu rekonstruieren.
Fehlt ein Schlüssel, ist nach Darstellung des Mieterinnen- und Mieterverbands grundsätzlich nur der Ersatz dieses Schlüssels geschuldet. Ein Austausch der ganzen Schliessanlage kommt in Betracht, wenn ein Missbrauch tatsächlich zu befürchten ist — das hängt von den Umständen ab und ist keine automatische Folge.
Den Zustand für dich selbst festhalten
Das Folgende ist ausdrücklich eine praktische Empfehlung und keine gesetzliche Pflicht: Halte den Zustand der Wohnung fest, bevor du sie übergibst. Fotos mit Datum, aufgenommen bei Tageslicht und so, dass der Raum erkennbar ist, kosten eine halbe Stunde.
Der Grund ist einfach. Wenn Wochen später eine Position auf einer Rechnung auftaucht, ist die Wohnung längst weitervermietet. Eigene Aufnahmen sind dann das Einzige, was du dem entgegenhalten kannst.
Genauso hilfreich: das Protokoll vom Einzug. Wer es noch hat, sieht damit, was schon vorher da war.
Der Abgabetermin selbst
Bei der Abgabe geht die Vermieterschaft durch die Wohnung und hält fest, was ihr auffällt. Daraus entsteht das Abgabeprotokoll.
Nimm dir die Zeit, das Protokoll zu lesen, bevor du irgendetwas unterschreibst, und halte Punkte fest, bei denen du anderer Meinung bist. Was eine Unterschrift bewirkt und was nicht, behandelt der Beitrag zum Wohnungsübergabeprotokoll.
Praktische Empfehlung: Geh nicht allein hin, wenn es sich einrichten lässt. Eine zweite Person, die denselben Termin erlebt hat, ist später mehr wert als die eigene Erinnerung.
Was nach der Abgabe passiert
Hier steht die Bestimmung, die für dich am wichtigsten ist: Bei der Rückgabe muss die Vermieterschaft den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die du einzustehen hast, dir sofort melden (Art. 267a Abs. 1 OR).
Versäumt sie das, verliert sie ihre Ansprüche — soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 2 OR). Solche verdeckten Mängel muss sie dir melden, sobald sie sie entdeckt (Art. 267a Abs. 3 OR).
Das Gesetz nennt für die Meldung keine Anzahl Tage, sondern verlangt «sofort». Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von den Umständen ab. Wir nennen hier bewusst keine Frist in Tagen, weil das Gesetz keine enthält.
Was du aufbewahren solltest
Den Mietvertrag, das Einzugsprotokoll, das Abgabeprotokoll in der Fassung, die du unterschrieben oder eben nicht unterschrieben hast, deine Fotos, die Schlüsselquittung und den gesamten Schriftverkehr zur Abgabe.
Kommt später eine Schlussrechnung, sind das die Unterlagen, gegen die sich ihre Positionen überhaupt prüfen lassen. Ohne sie bleibt eine Forderung eine Behauptung, der du nichts entgegensetzen kannst.
Quellen
- Art. 267 OR — Rückgabe der Sache · Fedlex, Bundeskanzlei (Obligationenrecht, SR 220)Rückgabe in dem Zustand, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
- Art. 267a OR — Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter · Fedlex, Bundeskanzlei (Obligationenrecht, SR 220)Prüfpflicht, sofortige Meldung und der Verlust von Ansprüchen bei Versäumnis.
- Art. 259 OR — kleiner Unterhalt · Fedlex, Bundeskanzlei (Obligationenrecht, SR 220)Kleine Reinigungen und Ausbesserungen nach Ortsgebrauch auf Kosten der Mieterschaft.
- Wohnungsabgabe und Protokoll · Mieterinnen- und MieterverbandPraktische Darstellung des Ablaufs, der Reinigung und des Protokolls.
- Wissenswertes rund um Wohnungsabgabe und Protokoll · Mieterinnen- und MieterverbandQuelle für die Hinweise zu Reinigung, Schlüsseln und Vorbehalten im Protokoll.
Weiterführend
Wenn später eine Schlussrechnung kommt
MietKorrekt prüft die Schlussrechnung nach dem Auszug: Lade sie zusammen mit den Protokollen hoch, und jede Position wird einzeln gegen deine Unterlagen eingeordnet. Vor der Abgabe gibt es dabei nichts zu tun — heb einfach deine Unterlagen auf.
Zum Start brauchst du nur deine Schlussrechnung. PDF, JPG, PNG bis 10 MB.
CHF 49.– einmalig, keine Registrierung.